Haushaltskunden
Dank bewährter Balgentechnologie misst der G4 Einstutzen-Gasähler den Gasverbrauch exakt und langlebig – ideal für Wohnungen, Einfamilienhäuser oder kompakte Heizungsanlagen. Der Zähler ist in der Dimensionierung G4 für normale Haushaltsdurchflüsse (bis 6 m³/h) ausgelegt und erfüllt alle relevanten Sicherheits- und Messnormen.
Dank bewährter Balgentechnologie misst auch der G4 Zweistutzen-Gaszähler den Gasverbrauch exakt und langlebig – ideal für Wohnungen, Einfamilienhäuser oder kompakte Heizungsanlagen. Der Zähler ist in der Dimensionierung G4 für normale Haushaltsdurchflüsse (bis 6 m³/h) ausgelegt und erfüllt alle relevanten Sicherheits- und Messnormen.
Industriekunden
Dank präziser Drehkolbentechnologie erfasst der Drehkolbenzähler den Gasverbrauch zuverlässig und mit hoher Messgenauigkeit – auch bei schwankenden oder hohen Durchflüssen. Er eignet sich besonders für Gewerbe, Industrie sowie größere Heizungsanlagen.
Teilen Sie uns gerne online Ihren Zählerstand mit. Dazu benötigen Sie lediglich Ihre Zählernummer und den Zählerstand. Bitte beachten Sie, dass Zählerstände ohne Nachkommastelle abgelesen werden. Das heißt Sie teilen uns nur die Zahlen vor dem Komma mit.
1. Antragstellung durch Sie oder einen Installateurbetrieb
Der Ausbau eines Gaszählers kann direkt durch Sie oder über einen eingetragenen Installateurbetrieb beauftragt werden. Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an einen zugelassenen Installateurbetrieb Ihrer Wahl.
2. Antragseinreichung
Ob durch Sie oder durch Ihren Installateur: Der Antrag auf Zählerausbau muss uns als zuständigem Netzbetreiber übermittelt werden. Hier können Sie den Zählerausbau einfach digital beantragen: Zählerausbau beantragen
3. Terminvereinbarung & Ausbau durch uns
Nach Eingang und Prüfung des Antrags stimmen wir mit Ihnen oder dem Installateur einen Termin für den Zählerausbau ab. Der Ausbau des Gaszählers erfolgt ausschließlich durch unsere Mitarbeitenden vor Ort. Bitte beachten Sie: Ein eigenständiger Ausbau durch Dritte (z. B. durch den Installateur) ist nicht zulässig. Der Gaszähler bleibt Eigentum des Netzbetreibers und darf nur von uns demontiert werden.
Gaslieferant (Energieversorger)
Der Gaslieferant verkauft Erdgas an Endverbraucher und ist Vertragspartner für Tarife und Abrechnungen. Kunden können sich ihren Gaslieferanten frei auswählen – unabhängig davon, von wem das Gasnetz vor Ort betrieben wird. Der Lieferant beschafft das Gas und organisiert die Belieferung bis zur Verbrauchsstelle über das öffentliche Gasnetz.
Gasnetzbetreiber (Verteilnetzbetreiber)
Unabhängig von den verschiedenen Gaslieferanten sorgt der Gasnetzbetreiber für den sicheren Transport des Erdgases durch das Verteilnetz. Dafür betreibt, wartet und erneuert er das Gasnetz. Dabei ist er verpflichtet, alle Gaslieferanten diskriminierungsfrei zu behandeln. Damit kein Akteur bevorzugt wird, schreibt das sogenannte Unbundling (Entflechtung) vor, dass Netzbetrieb und Gasvertrieb organisatorisch und rechtlich voneinander getrennt sein müssen. Kunden können sich ihren Gasnetzbetreiber nicht selbst aussuchen. Die Festlegung wird durch sogenannte Konzessionsverträge mit den Kommunen geregelt.
Messstellenbetreiber
Eine weitere wichtige Rolle spielt der Messstellenbetreiber, der für den Einbau, Betrieb und die Wartung der Gaszähler verantwortlich ist. Er erfasst die Verbrauchsdaten und stellt sie Lieferant und Netzbetreiber zur Verfügung. Neben dem grundzuständigen Messstellenbetreiber, meist identisch mit dem örtlichen Netzbetreiber, können Kunden auch einen unabhängigen, sogenannten wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen.
Wie erfolgt die Zählerentsperrung? Wenn Ihr Zähler gesperrt wurde (z. B. aufgrund unbezahlter Rechnungen), kann ausschließlich Ihr Energielieferant die Entsperrung veranlassen – nicht der Netzbetreiber. Bitte wenden Sie sich direkt an den Energielieferanten, bei dem Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben. Dort erfahren Sie warum der Zähler gesperrt wurde, welche Schritte für die Entsperrung erforderlich sind und wann eine Entsperrung möglich ist.
1. Freigabe durch den Energielieferanten
Sobald Sie die Freigabe Ihres Energielieferanten erhalten haben, kann der Prozess zur Wiederinbetriebnahme beginnen.
2. Beauftragung eines Installateurs
Beauftragen Sie einen Installateurbetrieb Ihrer Wahl. Dieser beantragt bei uns – Ihrem zuständigen Netzbetreiber – die Entsperrung des Zählers.
3. Terminvereinbarung & Überprüfung
Gemeinsam mit dem Installateur vereinbaren wir einen Termin zur Entsperrung.
Wichtig: Der Installateur überprüft vor Ort die Hausinstallation. Erst nach erfolgreicher Prüfung können wir den Zähler entsperren.
Bitte beachten Sie: Ohne die Freigabe Ihres Energielieferanten und die erfolgreiche Leitungsprüfung durch einen Installateur kann keine Entsperrung erfolgen.
Gas ist von Natur aus fast geruchsneutral. Damit ein möglicher Gasaustritt dennoch frühzeitig erkannt wird, setzen wir dem Gas in unseren Stationen ein spezielles Odoriermittel zu. Dieses verleiht dem Gas einen intensiven, unangenehmen Geruch, der bereits in kleinsten Mengen wahrnehmbar ist – oft beschrieben als faulig oder schwefelig. Sollten Sie diesen typischen Gasgeruch bemerken, halten Sie sich an den folgenden Ablauf, um sich und andere zu schützen:
Allgäu-Oberschwaben: 0800 – 7750001 Pfalz und Nordbaden: 0800 – 0837111 Hegau: 0800 – 7750007 Anrufende aus der Schweiz: +49 773114807757
Wie kann ich die Messung meines Zählers überprüfen lassen? Mithilfe einer sogenannten Befundprüfung können Zähler auf ihre ordnungsgemäße Funktionsweise unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen geprüft werden. Unsere Erfahrungswerte der letzten Jahre haben gezeigt, dass in nahezu allen Fällen einer Befundprüfung die Anforderungen an die Zähler erfüllt werden konnten. Wir empfehlen Ihnen daher, vorab die folgenden Optionen zu prüfen:
1
Erfassern Sie täglich Ihren Zählerstand und vergleichen Sie die Werte auf Unregelmäßigkeiten.
2
Prüfen Sie zusätzlich die bisherigen Rechnungen Ihres Energielieferanten. Sofern bei der letzten Jahresablesung kein Zählerstand mitgeteilt wurde, könnte der Zählerstand im Rahmen einer Schätzung zu niedrig erfasst worden sein, sodass die Differenz nach der späteren Sichtablesung hinzugerechnet wird.
3
Prüfen Sie, welche Geräte im Haushalt betrieben werden. Sind eventuell neue Geräte hinzugekommen?
4
Prüfen Sie die Einstellungen Ihrer Heizungsanlage und ob die Leitungen ausreichend isoliert sind. Ziehen Sie gegebenenfalls einen Installateur hinzu.
Wenn Sie alle Punkte erfolgreich geprüft haben und Ihren Zähler weiterhin überprüfen lassen möchten, melden Sie sich bitte telefonisch bei uns (06235 3471 0). Wir beraten Sie gerne und unsere Fachmonteure füllen gemeinsam mit Ihnen das Formular zur Zählerbefundprüfung aus. Nachdem das unterschriebene Formular bei uns eingegangen ist, vereinbaren wir einen Termin für den Zählerausbau und die Installation eines neuen Zählers mit Ihnen. Der ausgebaute Zähler wird gemeinsam mit Ihrem unterschriebenen Formular zur Befundprüfung an eine unabhängige Prüfstelle übergeben. Auf Wunsch können Sie gerne vor Ort bei der Prüfung dabei sein. Bitte beachten Sie, dass die Prüfungen der Gaszähler in unserem Netzgebiet ausschließlich vom Unternehmen K.L. Bayer in 79183 Waldkirch durchgeführt werden.
Die Kosten für die Befundprüfung eines Gaszählers werden gemäß der Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV) erhoben. Zusätzlich können Kosten für den Zähleraus- und -einbau anfallen.
Ist Ihr Gaszähler nach Angaben der unabhängigen Prüfstelle tatsächlich nicht voll funktionsfähig, übernehmen wir die Kosten für die Befundprüfung. Eine Korrektur Ihrer Verbrauchsabrechnung kann ausschließlich durch Ihren Gaslieferanten vorgenommen werden.
Bitte beachten Sie: Ergibt die Befundprüfung, dass der Gaszähler den funktionstechnischen Anforderungen entspricht, sind die genannten Kosten von Ihnen als Antragsteller selbst zu tragen. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Zählertyp, dem Prüfumfang und dem Ergebnis der Prüfung ab und liegen in der Regel bei Haushaltsgaszählern zwischen 300€ und 500€.
Jeder Gaszähler unterliegt festgelegten Eichfristen, die in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) geregelt sind. Die Eichfristen variieren je nach Zählertyp. Für Haushaltsgaszähler – in der Regel Balgengaszähler der Größen G4 bis G10 – beträgt die Eichfrist 8 Jahre. Für Gewerbe- und Industriegaszähler ab der Größe G16 gilt in der Regel eine Eichfrist von 16 Jahren. Durch ein sogenanntes Stichprobenverfahren kann die Eichfrist für Haushaltsgaszähler unter bestimmten Bedingungen verlängert werden. Dabei werden Zähler gleicher Bauart und desselben Baujahres zu einem Los zusammengefasst. Aus diesem Los werden dann stichprobenartig Zähler ausgewählt und von einer staatlich anerkannten Prüfstelle auf ihre Messgenauigkeit überprüft. Weisen die geprüften Zähler keine Mängel auf, wird die Eichgültigkeit für das gesamte Los um 4 Jahre verlängert. Dieses Verfahren kann mehrmals wiederholt werden. Läuft die Eichfrist Ihres Gaszählers ab oder ist ein Austausch erforderlich, setzen wir uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin für den Zählertausch zu vereinbaren.
Wiederinbetriebnahme: Wie läuft eine Zählerentsperrung ab?
Bitte beachten Sie:
Ohne die Freigabe Ihres Energielieferanten und die erfolgreiche Leitungsprüfung durch einen Installateur kann keine Entsperrung erfolgen.
Wiederinbetriebnahme: An wen wende ich mich zur Entsperrung meines Zählers?
Wenn Ihr Zähler gesperrt wurde (z. B. aufgrund unbezahlter Rechnungen), kann ausschließlich Ihr Energielieferant die Entsperrung veranlassen – nicht der Netzbetreiber.
Bitte wenden Sie sich direkt an den Energielieferanten, bei dem Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben. Dort erfahren Sie:
Zählerwechsel: Warum wird nur mein Zähler getauscht und die anderen Zähler im Haus nicht?
Gaszähler unterliegen gesetzlichen Eichfristen – je nach Zählertyp liegt diese bei 8 bis 16 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss der Zähler ausgetauscht oder neu geeicht werden.
Da nicht alle Zähler im Haus gleichzeitig eingebaut wurden, hat jeder Zähler ein eigenes Eichdatum. Deshalb kann es vorkommen, dass nur Ihr Zähler jetzt gewechselt wird, während andere noch gültig sind.
Der Austausch richtet sich allein nach dem Alter und Typ des Zählers – nicht nach der Wohnung oder dem Haushalt.
Gut zu wissen:
Zählerausbau: Wie kann ich meinen Zähler ausbauen lassen?
Antragstellung durch Sie oder einen InstallateurbetriebDer Ausbau eines Gaszählers kann direkt durch Sie oder über einen eingetragenen Installateurbetrieb beauftragt werden.Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an einen zugelassenen Installateurbetrieb Ihrer Wahl.
AntragseinreichungOb durch Sie oder durch Ihren Installateur: Der Antrag auf Zählerausbau muss uns als zuständigem Netzbetreiber übermittelt werden.Hier können Sie den Zählerausbau einfach digital beantragen: Hausanschluss Portal
Terminvereinbarung & Ausbau durch unsNach Eingang und Prüfung des Antrags stimmen wir mit Ihnen oder dem Installateur einen Termin für den Zählerausbau ab.Der Ausbau des Gaszählers erfolgt ausschließlich durch unsere Mitarbeitenden vor Ort.Bitte beachten Sie: Ein eigenständiger Ausbau durch Dritte (z. B. durch den Installateur) ist nicht zulässig. Der Gaszähler bleibt Eigentum des Netzbetreibers und darf nur von uns demontiert werden.