Energy Sharing

Was ist Energy Sharing?

Energy Sharing ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien. Mehrere Letztverbraucher können den Strom einer Erzeugungsanlage gemeinsam nutzen. Der erzeugte Strom wird dabei über das öffentliche Netz transportiert und den teilnehmenden Verbrauchern bilanziell zugeordnet. Voraussetzung ist, dass sich die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Letztverbraucher im Netzgebiet desselben Netzbetreibers befinden. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der seit dem 1.Juni 2026 die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht.

Die technische Umsetzung von Energy Sharing wird aktuell bewertet

Die Bundesnetzagentur hat am 7. Juli 2026 weitere Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing veröffentlicht. Die Auswirkungen der neuen Vorgaben auf die energiewirtschaftlichen Prozesse und die technische Umsetzung analysieren wir derzeit. Sobald die Rahmenbedingungen abschließend bewertet sind und gesicherte Informationen zu einer möglichen Umsetzung vorliegen, werden wir diese auf unserer Webseite veröffentlichen.

Bundesnetzagentur – Aktuelle Mitteilug
Photovoltaikanlage

Voraussetzungen für Energy Sharing

Damit Energy Sharing möglich ist, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• die Erzeugungsanlage nutzt erneuerbare Energien,
• Erzeugungsanlage und teilnehmende Letztverbraucher befinden sich im Netzgebiet desselben Verteilnetzbetreibers,
• die Einspeisung und Entnahme der Strommengen erfolgt über das öffentliche Stromnetz,
• die Zuordnung der Strommengen erfolgt bilanziell nach den gesetzlichen Vorgaben,
• alle Teilnehmenden verfügen über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter).

Einbau intelligentes Messsystem beantragen

Die Rolle des Anlagenbetreibers

Der Betreiber der Erzeugungsanlage stellt den gemeinschaftlich genutzten Strom zur Verfügung und organisiert das Energy Sharing. Hierzu gehören insbesondere

  • der Abschluss der erforderlichen Verträge mit den teilnehmenden Letztverbrauchern,
  • die Festlegung des Aufteilungsschlüssels für den erzeugten Strom,
  • die Vereinbarung möglicher Entgelte
  • sowie die Organisation der gemeinschaftlichen Nutzung

Da der Strom über das öffentliche Netz transportiert wird, ist außerdem eine energiewirtschaftliche Abwicklung erforderlich. Hierzu zählen insbesondere das Bilanzkreismanagement sowie die Abwicklung von Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für diese Aufgaben kann der Anlagenbetreiber einen geeigneten Dienstleister beauftragen.

 

Bei dem Anlagenbetreiber als Sharing-Anbietenden handelt es sich um

  • eine natürliche Person, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher nach § 42c EnWG oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
  • Der Betrieb der Erzeugungsanlage darf weder überwiegend der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Sharing-Betreibers dienen.

 

Bitte beachten Sie:

Nicht selbst genutzte oder innerhalb der Energy-Sharing-Gemeinschaft verbrauchte Strommengen müssen weiterhin entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vermarktet werden, beispielsweise über einen Direktvermarkter.

 

Elektromobilität

Die Rolle des Letztverbrauchers

Letztverbraucher beziehen den gemeinschaftlich genutzten Strom über das öffentliche Netz. Da Energy Sharing den Strombedarf nicht vollständig decken kann, ist zusätzlich ein Stromliefervertrag mit einem Energieversorger für den verbleibenden Reststrom erforderlich. Diesen Reststromlieferanten können Sie frei wählen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können am Energy Sharing unter anderem folgende Parteien teilnehmen

  • Privatpersonen,
  • Kleinstunternehmen,
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • sowie juristische Personen.

Für die Teilnahme gelten außerdem folgende Voraussetzungen:

  • Teilnahme mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter),
  • Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen mit dem Anlagenbetreiber,
  • Abschluss eines Stromliefervertrags für die Reststromversorgung.

Wichtig zur Wirtschaftlichkeit

Energy Sharing nutzt das öffentliche Stromnetz. Daher fallen für den gemeinsam genutzten Strom grundsätzlich weiterhin Netzentgelte sowie gesetzlich vorgesehene Steuern, Umlagen und Abgaben an. Ob sich Energy Sharing wirtschaftlich lohnt, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.