Energy Sharing ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien. Mehrere Letztverbraucher können den Strom einer Erzeugungsanlage gemeinsam nutzen. Der erzeugte Strom wird dabei über das öffentliche Netz transportiert und den teilnehmenden Verbrauchern bilanziell zugeordnet. Voraussetzung ist, dass sich die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Letztverbraucher im Netzgebiet desselben Netzbetreibers befinden. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der seit dem 1.Juni 2026 die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht.
Die Bundesnetzagentur hat am 7. Juli 2026 weitere Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing veröffentlicht. Die Auswirkungen der neuen Vorgaben auf die energiewirtschaftlichen Prozesse und die technische Umsetzung analysieren wir derzeit. Sobald die Rahmenbedingungen abschließend bewertet sind und gesicherte Informationen zu einer möglichen Umsetzung vorliegen, werden wir diese auf unserer Webseite veröffentlichen.
Damit Energy Sharing möglich ist, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • die Erzeugungsanlage nutzt erneuerbare Energien, • Erzeugungsanlage und teilnehmende Letztverbraucher befinden sich im Netzgebiet desselben Verteilnetzbetreibers, • die Einspeisung und Entnahme der Strommengen erfolgt über das öffentliche Stromnetz, • die Zuordnung der Strommengen erfolgt bilanziell nach den gesetzlichen Vorgaben, • alle Teilnehmenden verfügen über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter).
Der Betreiber der Erzeugungsanlage stellt den gemeinschaftlich genutzten Strom zur Verfügung und organisiert das Energy Sharing. Hierzu gehören insbesondere
Da der Strom über das öffentliche Netz transportiert wird, ist außerdem eine energiewirtschaftliche Abwicklung erforderlich. Hierzu zählen insbesondere das Bilanzkreismanagement sowie die Abwicklung von Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für diese Aufgaben kann der Anlagenbetreiber einen geeigneten Dienstleister beauftragen.
Bei dem Anlagenbetreiber als Sharing-Anbietenden handelt es sich um
Bitte beachten Sie:
Nicht selbst genutzte oder innerhalb der Energy-Sharing-Gemeinschaft verbrauchte Strommengen müssen weiterhin entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vermarktet werden, beispielsweise über einen Direktvermarkter.
Letztverbraucher beziehen den gemeinschaftlich genutzten Strom über das öffentliche Netz. Da Energy Sharing den Strombedarf nicht vollständig decken kann, ist zusätzlich ein Stromliefervertrag mit einem Energieversorger für den verbleibenden Reststrom erforderlich. Diesen Reststromlieferanten können Sie frei wählen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können am Energy Sharing unter anderem folgende Parteien teilnehmen
Für die Teilnahme gelten außerdem folgende Voraussetzungen:
Wichtig zur Wirtschaftlichkeit
Energy Sharing nutzt das öffentliche Stromnetz. Daher fallen für den gemeinsam genutzten Strom grundsätzlich weiterhin Netzentgelte sowie gesetzlich vorgesehene Steuern, Umlagen und Abgaben an. Ob sich Energy Sharing wirtschaftlich lohnt, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.